§ 1
Name, Gebiet, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Hamporc Zucht und Mast Erzeugergemeinschaft e. V.“
Sein Verbreitungsgebiet ist das Münsterland und angrenzende Gebiete.
Der Verein hat seinen Sitz in Nordwalde.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. 12.1969.
§ 3
Beiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Diese sind zweckgebunden. Sie dienen zur Deckung der Beratungs- und Verwaltungskosten.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebes im Verbreitungsgebiet werden, der durch Bodenbewirtschaftung und Tierhaltung tierische Erzeugnisse für die Vermarktung gewinnt, auf die sich der Vereinszweck erstreckt. Inhaber landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, deren Hofstellen außerhalb des Verbreitungsgebietes liegen, in Erzeugung und Vermarktung aber noch von der Gemeinschaft überwacht und betreut werden können, haben ebenfalls die Möglichkeit Mitglied zu werden.
Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Entscheidung des Vorstandes über seinen Aufnahmeantrag. Die Form der Antragstellung regelt die Geschäftsordnung.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, insbesondere
Im Falle unvorhersehbarer Behinderungen der Produktion (wie z. B. Brand, Seuchen, Überschwemmung) ist das betroffene Mitglied von den eingegangenen Verpflichtungen so lange befreit, bis der Schaden beseitigt ist und die Produktion wieder normal läuft.
§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind paritätisch aus den Bereichen Nutz- bzw. Schlachtvieh zu besetzen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Nach den ersten 3 Jahren scheiden 2 Vorstandsmitglieder durch Los aus. Wiederwahl ist bis zum 65. Lebensjahr zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Jeweils ein Vorsitzender muss aus der Sparte Nutzvieh, der andere aus der Sparte Schlachtvieh stammen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende bzw. im Innenverhältnis bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung anderen Vereinsorganen oder bestimmten Mitgliedern des Vorstandes zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte erledigt der Vorsitzende. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
Dem Vorstand obliegen:
Rückgriffsansprüche, die dem Verein auf Grund der Vorschrift des § 31 BGB zustehen, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 10
Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorstand und mindestens 5 Mitgliedern des Vereins.
Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Nach den ersten 3 Jahren scheiden 2 gewählte Beiratsmitglieder durch Los aus.
Der Beirat ist zu allen Beschlussvorlagen des Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu hören sowie zu anderen in dieser Satzung besonders geregelten Angelegenheiten.
§ 11
MitgliederversammlungOrdentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei ihm oder einem anderen Mitglied des Vorstandes beantragt. Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen schriftlich einzuladen; zwischen dem Tage, den der Poststempel des Einladungsschreibens ausweist und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.
Kommt die Auflösung nicht zustande, ist innerhalb von 8 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung mit einfacher Mehrheit einer weiteren Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Auflösung
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation gemeinsam durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Ein nach der Beendigung der Liquidation verbleibendes Reinvermögen ist einem steuerbegünstigten Verein oder einer Genossenschaft im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 14 Körperschaftssteuergesetz zuzuführen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zuletzt geändert im Rahmen der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2007.
Nordwalde, den 28.06.2007